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Gefährdungsbeurteilung beim Mutterschutz: Was ist wann erforderlich?

Gemäß § 5 des Arbeitsschutzgesetzes sind Arbeitgebende verpflichtet, die Arbeitsbedingungen für alle Beschäftigten zu beurteilen. Seit der Reform des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) im Jahr 2018 muss auch geprüft werden, ob es zusätzliche Gefährdungen für schwangere oder stillende Mütter gibt. Diese Prüfung ist unabhängig davon erforderlich, ob aktuell schwangere Frauen im Unternehmen arbeiten. Wird diese anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung nicht durchgeführt, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar.

Durch das „Vierte Bürokratieentlastungsgesetz“ (BEG IV) wurden die Vorgaben zur Gefährdungsbeurteilung im Mutterschutzgesetz angepasst, um Arbeitgebende zu entlasten. Seit dem 1. Januar 2025 entfällt die Verpflichtung zur anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilung gemäß § 10 Abs. 1, S.3 MuSchG dann, wenn nach einer vom Ausschuss für Mutterschutz veröffentlichten Regel oder Erkenntnis eine schwangere oder stillende Frau die Tätigkeit nicht ausüben oder einer Arbeitsbedingung nicht ausgesetzt sein darf. Die betreffenden Regeln und Erkenntnisse findet man beim Ausschuss für Mutterschutz. Arbeitgebende müssen in solchen Fällen dokumentieren, dass die Tätigkeit unter diese Regel fällt.

Die allgemeine Verpflichtung zur Beurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz bleibt bestehen. Arbeitgebende müssen weiterhin eine anlassbezogene Gefährdungsbeurteilung durchführen, sobald eine Mitarbeiterin schwanger ist oder stillt.

Updates zu aktuellen Entwicklungen folgen.

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