Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten müssen Sicherheitsbeauftragte (SiBe) ernennen. Wie viele das sind und wo sie eingesetzt werden, hängt davon ab, wie nah sie an den Beschäftigten dran sind: Sie sollen in derselben Umgebung arbeiten (räumlich), zur gleichen Zeit im Einsatz sein (zeitlich) und ähnliche Aufgaben oder Abläufe kennen (fachlich). Nur wenn SiBe auf diese Weise wirklich erreichbar und vertraut mit den Arbeitsbedingungen sind, können sie ihre Aufgabe gut erfüllen. Das ist der aktuelle Stand der Debatte im Januar 2026. Die Kriterien sind in Paragraph 22 SGB VII und in Paragraph 20 DGUV Vorschrift 1 konkretisiert. Diskutiert wird seit Herbst 2025 ein Konzept des Bundesarbeitsministeriums (BMAS) zum Bürokratierückbau, das u. a. eine Anhebung der Schwelle auf 50 Beschäftigte und gegebenenfalls „eine SiBe bis 250“ vorsieht, aber hierfür gibt es 2026 noch keinen rechtskräftigen Beschluss oder eine Gesetzes‑/Verordnungsänderung. Die DGUV hat die Pläne öffentlich kommentiert und vor einer Absenkung des Schutzniveaus gewarnt. Kurz: Es bleibt bei der 20‑Personen‑Grenze, bis etwas anderes offiziell verkündet und in Kraft gesetzt wird.
Quellen:
§ 22 SGB VII (Bestellung von Sicherheitsbeauftragten ab >20 Beschäftigte)
DGUV Vorschrift 1, § 20 (Kriterien Anzahl/Verteilung SiBe)
BMAS – Bürokratieabbau im Arbeitsschutz (Konzept, u. a. Diskussion Schwelle 50)
DGUV‑Statement zu den BMAS‑Plänen
DGUV‑Info 211‑039 Leitfaden (Anzahl SiBe; Hintergrund zu § 22 SGB VII/§ 20 DGUV‑V1)


