Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) fordert seit dem 21. Dezember 2025 Anpassungen, die 2026 in der Praxis ankommen. Für Abbrucharbeiten mit Asbest ist nun auch im niedrigen und mittleren Risikobereich eine Genehmigung erforderlich. Bisher galt das primär für Hochrisikobereiche. Betriebe müssen die Beschäftigten, die dort arbeiten, namentlich benennen und bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde des Bundeslands Nachweise zur Fach-/Sachkunde sowie zur arbeitsmedizinischen Vorsorge beifügen. Die Genehmigung wird im Rahmen der Anzeige erteilt (Genehmigungsfiktion nach 4 Wochen, Gültigkeit in der Regel 6 Jahre). Parallel hat der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) mehrere Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) überarbeitet (u. a. TRGS 505 Blei, TRGS 521 Mineralwolle, TRGS 524 kontaminierte Bereiche, TRGS 561 krebserzeugende Metalle). Die TRGS 519 ist noch nicht umfassend neu gefasst; es gab 2025 punktuelle Änderungen (siehe dazu auch hilfreiche Links vom BMAS und der BAuA).
Quellen:
BMAS zur Änderung der GefStoffV
BAuA/AGS „Neues vom AGS“ (beschlossene TRGS‑Änderungen 11/2025; Vorab‑Hilfen zu TRGS 517/519)
BMAS‑Bekanntmachungen: Überleitungshilfe TRGS 519; Hinweise & Musterformulare für Anzeige/Zulassung


