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Psyche in der Gefährdungsbeurteilung: 2026 mit mehr System 

Psychische Belastungen gehören verbindlich in jede Gefährdungsbeurteilung, daran ändert sich auch 2026 nichts. Neu ist im Vergleich zu der ArbSchG‑Novelle 2013 vor allem die intensivere Umsetzung: Mit der überarbeiteten DGUV Vorschrift 2 (gestaffelt seit 2025/2026 in Kraft) wird die sicherheitstechnische Fachkunde u. a. für Arbeits‑ und Organisationspsychologie und Ergonomie geöffnet. Unternehmen können die psychische Gefährdungsbeurteilung dadurch gezielter und interdisziplinärer bearbeiten – etwa durch Sifa‑Teams mit psychologischer und ergonomischer Kompetenz. Parallel dazu arbeiten die staatlichen Arbeitsschutzbehörden der Länder im Rahmen der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) nach gemeinsamen Beratungs‑ und Überwachungsstandards. Aktualisierte LASI‑Leitlinien konkretisieren die Aufsicht speziell zur psychischen Belastung. Eine „neue“ Bußgeldnorm gibt es nicht – fehlende oder mangelhafte (psychische) Gefährdungsbeurteilungen können über Paragraph 25 ArbSchG sanktioniert werden. Für die Praxis heißt das: Der Prozess sollte nach GDA/BAuA‑Empfehlungen laufen: Tätigkeiten abgrenzen, Belastungsmerkmale ermitteln, beurteilen, Maßnahmen festlegen, Wirksamkeit prüfen und dokumentieren und bei Bedarf psychologische/ergonomische Expertise einbinden.

Quellen:

GDA/BAuA‑Handreichungen zur psychischen Gefährdungsbeurteilung (Methodik/Prozessschritte)

LASI – aktualisierte Leitlinie für Überwachung und Beratung zur psychischen Belastung (2022)

DGUV‑Information 206‑026 (Risikobeurteilung psychischer Belastung – Präventionsfachinfo)

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