Nicht „die Stechuhr per Gesetz“ ist seit Beginn des Jahres 2026 neu, sondern vor allem die praktische Relevanz der bereits bestehenden Pflicht: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte bereits am 13. September 2022 beschlossen, dass Arbeitgeber die gesamte tägliche Arbeitszeit erfassen müssen; die Form war bis auf Weiteres freigestellt (auf Papier oder digital). Elektronische Erfassung war politisch vorgesehen, aber noch nicht gesetzlich vorgeschrieben. Das BMAS bestätigt nun, dass die Aufzeichnungspflicht gilt und es unzulässig ist, auf eine Reform zu warten. Neu ist 2026 deshalb vor allem, dass weitere Unternehmen umstellen und Aufsichtsbehörden das Thema verstärkt prüfen, während die geplante Novelle des Arbeitszeitgesetzes die elektronische Erfassung zum Standard machen soll. Vertrauensarbeitszeit bleibt zulässig. Bußgelder drohen, wenn die Anordnungen einer Behörde, ein System einzurichten, missachtet werden.
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