Die DGUV Vorschrift 2 regelt, wie Betriebe arbeitsmedizinisch und sicherheitstechnisch betreut werden müssen. Dazu gehören Aspekte wie: Welche Aufgaben übernehmen Betriebsärztinnen und -ärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit, wie viel Betreuungszeit ist nötig und welche Betreuungsmodelle sind zulässig?
Zum Jahresanfang 2026 rückt die Vorschrift für viele Betriebe erneut in den Mittelpunkt – denn sie wird gestaffelt über die einzelnen Unfallversicherungsträger eingeführt. Während einige Branchen bereits 2025 umgestellt haben, tritt sie nun bei weiteren großen Trägern in Kraft und entfaltet dadurch eine breitere Wirkung. So setzt die BG RCI (Rohstoffe und chemische Industrie) die neue Fassung seit dem 1. Januar 2026 um. Besonders relevant ist dort die Möglichkeit, bis zu einem Drittel der Grundbetreuung digital umzusetzen, in Ausnahmefällen sogar bis zu 50 Prozent – vorausgesetzt, der Betrieb wurde zuvor persönlich besucht.
Auch die BGN (Nahrungsmittel und Gastgewerbe) hat die Vorschrift zum Jahreswechsel 2026 verbindlich eingeführt und betont vor allem die Erleichterungen für kleinere Betriebe. So wird die Grenze für die Betreuungsformen von zehn auf 20 Beschäftigte angehoben.
Bereits 2025 hatten mehrere Träger vorgelegt: Die BGHM (Holz und Metall) führte die neue Vorschrift zum 1. April 2025 ein, einschließlich der nun klar geregelten digitalen Einsatzmöglichkeiten und der erhöhten Kleinbetriebsgrenze. Kurz darauf folgte die BGHW (Handel und Warenlogistik) zum 1. Juli 2025, mit Fokus auf strukturelle Vereinfachungen und erweiterten Zugängen zur Sifa‑Qualifikation.
Die VBG (Verwaltung) schloss sich zum 1. Dezember 2025 an, nachdem das Bundesarbeitsministerium (BMAS) die neue Fassung genehmigt hatte.
Dass die Vorschrift nicht nur formal aktualisiert wurde, zeigte sich auch beim A+A Kongress 2025: Zahlreiche Sessions zu Digitalisierung, interdisziplinärer Betreuung und KI im Arbeitsschutz verdeutlichten, dass die Neufassung als Impuls für moderne Präventionsstrukturen verstanden wird.
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