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Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

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Die DGUV Vorschrift 2 regelt, wie Betriebe arbeitsmedizinisch und sicherheitstechnisch betreut werden müssen. Dazu gehören Aspekte wie: Welche Aufgaben übernehmen Betriebsärztinnen und -ärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit, wie viel Betreuungszeit ist nötig und welche Betreuungsmodelle sind zulässig?
Zum Jahresanfang 2026 rückt die Vorschrift für viele Betriebe erneut in den Mittelpunkt – denn sie wird gestaffelt über die einzelnen Unfallversicherungsträger eingeführt. Während einige Branchen bereits 2025 umgestellt haben, tritt sie nun bei weiteren großen Trägern in Kraft und entfaltet dadurch eine breitere Wirkung.

Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) fordert seit dem 21. Dezember 2025 Anpassungen, die 2026 in der Praxis ankommen. Für Abbrucharbeiten mit Asbest ist nun auch im niedrigen und mittleren Risikobereich eine Genehmigung erforderlich. Bisher galt das primär für Hochrisikobereiche.

Seit Januar 2026 gilt der gesetzliche Mindestlohn von 13,90 Euro. Für den Arbeitsschutz kann das – je nach Branche und Umsetzung im Betrieb – positive Effekte haben: Stabilere Entlohnung kann die Fluktuation senken, Teams konstanter machen und Wissen darüber erhalten, wie man mit bestimmten Arbeitsmitteln umgeht.

Handverletzungen und Hauterkrankungen im beruflichen Umfeld nehmen allgemein zu. Die Verdachtsmeldungen zu Handekzemen sind rückläufig. Woran liegt das? Die Universität Osnabrück befasst sich im Forschungsprojekt EvaWork mit den rückläufigen Verdachtsmeldungen beruflich bedingter entzündlicher Hauterkrankungen.

Deutschlands Arbeitswelt war 2024 so sicher wie nie seit Beginn der einheitlichen Erhebung – das zeigen der Unfallverhütungsbericht „Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit – Berichtsjahr 2024“ (SuGA) und die Statistiken der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Gleichzeitig wird deutlich: Der Rückgang verläuft nicht in allen Branchen gleich, Wegeunfälle bleiben relevant, und asbestbedingte Erkrankungen prägen weiterhin das Bild der Berufskrankheiten.

Psychische Belastungen gehören verbindlich in jede Gefährdungsbeurteilung, daran ändert sich auch 2026 nichts. Neu ist im Vergleich zu der ArbSchG‑Novelle 2013 vor allem die intensivere Umsetzung: Mit der überarbeiteten DGUV Vorschrift 2 (gestaffelt seit 2025/2026 in Kraft) wird die sicherheitstechnische Fachkunde u. a. für Arbeits‑ und Organisationspsychologie und Ergonomie geöffnet. Unternehmen können die psychische Gefährdungsbeurteilung dadurch gezielter und interdisziplinärer bearbeiten.

Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten müssen Sicherheitsbeauftragte (SiBe) ernennen. Das ist der aktuelle Stand der Debatte im Januar 2026. Die Kriterien sind in Paragraph 22 SGB VII und in Paragraph 20 DGUV Vorschrift 1 konkretisiert. Diskutiert wird seit Herbst 2025 ein Konzept des Bundesarbeitsministeriums (BMAS) zum Bürokratierückbau, das u. a. eine Anhebung der Schwelle auf 50 Beschäftigte vorsieht.

Der Sommer ist zwar noch weit weg, insgesamt steigen jedoch die Temperaturen. In Deutschland gilt der bekannte Rahmen. BAuA und DGUV empfehlen dazu praxisnahe Maßnahmen. Österreich hat zum 1. Januar 2026 eine entsprechende Hitzeschutzverordnung (Hitze‑V) eingeführt.

Nicht „die Stechuhr per Gesetz“ ist seit Beginn des Jahres 2026 neu, sondern vor allem die praktische Relevanz der bereits bestehenden Pflicht: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte bereits 2022 beschlossen, dass Arbeitgeber die gesamte tägliche Arbeitszeit erfassen müssen; die Form war bis auf Weiteres freigestellt (auf Papier oder digital). Elektronische Erfassung war politisch vorgesehen, aber noch nicht gesetzlich vorgeschrieben. Das BMAS bestätigt nun, dass die Aufzeichnungspflicht gilt und es unzulässig ist, auf eine Reform zu warten.