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Asbest
Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) fordert seit dem 21. Dezember 2025 Anpassungen, die 2026 in der Praxis ankommen. Für Abbrucharbeiten mit Asbest ist nun auch im niedrigen und mittleren Risikobereich eine Genehmigung erforderlich. Bisher galt das primär für Hochrisikobereiche.
Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten müssen Sicherheitsbeauftragte (SiBe) ernennen. Das ist der aktuelle Stand der Debatte im Januar 2026. Die Kriterien sind in Paragraph 22 SGB VII und in Paragraph 20 DGUV Vorschrift 1 konkretisiert. Diskutiert wird seit Herbst 2025 ein Konzept des Bundesarbeitsministeriums (BMAS) zum Bürokratierückbau, das u. a. eine Anhebung der Schwelle auf 50 Beschäftigte vorsieht.
Die neue Gefahrstoffverordnung bringt wichtige Änderungen zum Schutz von Beschäftigten, die mit krebserzeugenden, mutagenen und reproduktionstoxischen Stoffen arbeiten. Im Fokus stehen dabei angepasste Regelungen zu Asbest und ein verbindliches Risikokonzept. Alle Betriebe, die mit krebserzeugenden Gefahrstoffen arbeiten, müssen sich künftig an einem „Ampel-Prinzip“ zur Risikobewertung orientieren. Dieses Konzept, das bereits in der Technischen Regel für Gefahrstoffe 910 (TRGS 910) verankert war, ist nun rechtlich bindend.
Asbest gehört aktuellen Berichten der BG BAU zufolge noch immer zu den häufigsten Krankheits- und Todesursachen im Zusammenhang mit berufsbedingten Erkrankungen. Die Zahlen stiegen in den letzten Jahren sogar stetig. Wo immer man mit alten Gebäuden zu tun hat, verursachen laut dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) Faktoren wie der Klimawandel oder die sich verändernde demographische Struktur unserer Gesellschaft einen Modernisierungsdruck, durch den viele Berufsgruppen unweigerlich mit diesem Stoff direkt oder indirekt in Berührung kommen.

