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DGUV Vorschrift 2
Die DGUV Vorschrift 2 regelt, wie Betriebe arbeitsmedizinisch und sicherheitstechnisch betreut werden müssen. Dazu gehören Aspekte wie: Welche Aufgaben übernehmen Betriebsärztinnen und -ärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit, wie viel Betreuungszeit ist nötig und welche Betreuungsmodelle sind zulässig?
Zum Jahresanfang 2026 rückt die Vorschrift für viele Betriebe erneut in den Mittelpunkt – denn sie wird gestaffelt über die einzelnen Unfallversicherungsträger eingeführt. Während einige Branchen bereits 2025 umgestellt haben, tritt sie nun bei weiteren großen Trägern in Kraft und entfaltet dadurch eine breitere Wirkung.
Psychische Belastungen gehören verbindlich in jede Gefährdungsbeurteilung, daran ändert sich auch 2026 nichts. Neu ist im Vergleich zu der ArbSchG‑Novelle 2013 vor allem die intensivere Umsetzung: Mit der überarbeiteten DGUV Vorschrift 2 (gestaffelt seit 2025/2026 in Kraft) wird die sicherheitstechnische Fachkunde u. a. für Arbeits‑ und Organisationspsychologie und Ergonomie geöffnet. Unternehmen können die psychische Gefährdungsbeurteilung dadurch gezielter und interdisziplinärer bearbeiten.

